Artikel 6
Artikel 6. Die Durchleitung elektrischer Energie darf keinen besonderen Abgaben oder Gebühren unterworfen werden, die sich lediglich auf die Tatsache der Durchleitung stützen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2022
Gesetzesnummer
10006141
Dokumentnummer
NOR40004927
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)