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Artikel 4 Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 4

Artikel 4. Die im Artikel 1 vorgesehenen Abkommen können namentlich Bestimmungen enthalten über:

  1. a) die allgemeinen Bedingungen für die Errichtung und die Erhaltung der Leitungen;
  2. b) die angemessenen Leistungen an den Staat, durch dessen Gebiet die Durchleitung erfolgt, für Unkosten, Gefahren, Schäden und Lasten aller Art, Ausgaben für Verwaltung und Überwachung, die durch die Errichtung und den Betrieb der Leitungen entstehen, sowie gegebenenfalls für die Erstattung von Erhaltungskosten;
  3. c) die Art der Durchführung der technischen Aufsicht und der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit nötigen Überwachung;
  4. d) die Einrichtung der Telephon- und Telegraphenverbindungen, die für den Betrieb der Durchleitung elektrischer Energie erforderlich sind;
  5. e) die Art der Regelung von Streitfällen über die Auslegung und Anwendung der Vereinbarungen.

Schlagworte

Telephonverbindung, Telefonverbindung

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022

Gesetzesnummer

10006141

Dokumentnummer

NOR40004925

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