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Artikel 7 Handelsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1925

Artikel 7

Artikel 7. Das vorliegende Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1925 in Kraft. Das Übereinkommen wird auf die Dauer eines Jahres geschlossen, soll jedoch nach Ablauf dieser Frist weiterhin in Kraft bleiben, sofern nicht einer der beiden vertragschließenden Teile es kündigt. In diesem Falle tritt es drei Monate nach der Kündigung außer Kraft.

Indem der Unterzeichnete Seine Exzellenz den Herrn königlich norwegischen Minister des Äußeren bittet, ihm eine gleichartige Mitteilung zukommen zu lassen, benutzt er die Gelegenheit, um denselben seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

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