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Artikel 1 Handelsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1925

Artikel 1

Artikel 1. Die Angehörigen, die Erzeugnisse und Waren jedes der beiden Teile einschließlich der Durchfuhrgüter werden im Gebiete des anderen Teiles in jeder Hinsicht dieselbe Behandlung und die gleichen Rechte und Vorteile genießen, die den Angehörigen, den Erzeugnissen und Waren der meistbegünstigten Nationen zukommen.

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