Vorbereitende Maßnahmen
§ 70.
Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesanstalt nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Leitung der Bundesanstalt sowie der Mitglieder des Wirtschafts- und Statistikrates so vorzunehmen, daß diese zum 1. Jänner 2000 ihre Tätigkeit aufnehmen können.
Schlagworte
Wirtschaftsrat
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10006095
Dokumentnummer
NOR12067302
alte Dokumentnummer
N4199914637O
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