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§ 15 2. WaffV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Sonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare

§ 15

(1) Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß § 28 Abs. 6 WaffG ist nach dem Muster derAnlage 4 auszustellen.

(2) Die Registrierungsbestätigung (§ 33 Abs. 1 WaffG) hat inhaltlich dem Muster derAnlage 5 zu entsprechen.

(3) Die Waffenregisterbescheinigung (§ 33 Abs. 10 WaffG) hat inhaltlich dem Muster derAnlage 6 zu entsprechen.

(4) Der Erlaubnisschein (§ 37 Abs. 1 WaffG) ist nach dem Muster derAnlage 7 auszustellen.

(5) Das Formular gemäß § 37 Abs. 2 WaffG hat dem Muster derAnlage 8 zu entsprechen.

(6) Die Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 WaffG hat dem Muster derAnlage 9 zu entsprechen.

(7) Eine Bescheinigung gemäß §§ 39 und 40 WaffG hat inhaltlich dem Muster derAnlage 10 zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40142346

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