Artikel 6
(1) Der Durchgangsverkehr (Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1) hat auf dem kürzestmöglichen Weg und ohne unnötigen Aufenthalt zu erfolgen.
(2) Durchgangsstrecken oder Grenzpfade dürfen aus zwingenden Gründen, insbesondere wegen dringender ärztlicher Betreuung einer am Durchgangsverkehr beteiligten Person, notwendiger Fühlungnahme mit Dienststellen im Durchgangsstaat oder zur Behebung auftretender technischer Mängel an Fahrzeugen verlassen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)