Artikel 1
(1) Exekutivorgane der Vertragsstaaten (auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizeibeamte und Zollbeamte) dürfen die gemäß Artikel 3 festgelegten Durchgangsstrecken, die über das Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats führen, benützen, um zum Zweck der Dienstverrichtung das eigene Hoheitsgebiet zu erreichen.
(2) Exekutivorgane der Grenzaufsicht dürfen zum gleichen Zweck und darüber hinaus bei ihrem Streifendienst auch Grenzpfade benützen, die streckenweise im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats entlang der Staatsgrenze verlaufen.
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