Artikel 17
Für die Amtshaftung sind die Bestimmungen des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates 1) mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich Artikel 2 Absatz 1 Ziffer/Nummer 4 auch auf sichergestellte Gegenstände bezieht.
__________________
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1957
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)