Artikel 14
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Minderheitensprache zu erlernen.
(2) In Gebieten, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell oder in beträchtlicher Zahl bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien, wenn ausreichende Nachfrage besteht, soweit wie möglich und im Rahmen ihres Bildungssystems sicherzustellen, daß Angehörige dieser Minderheiten angemessene Möglichkeiten haben, die Minderheitensprache zu erlernen oder in dieser Sprache unterrichtet zu werden.
(3) Absatz 2 wird angewendet, ohne daß dadurch das Erlernen der Staatssprache oder der Unterricht in dieser Sprache berührt wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10006067
Dokumentnummer
NOR12066682
alte Dokumentnummer
N4199811676O
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