Artikel 13
(1) Im Rahmen ihres jeweiligen Bildungssystems erkennen die Vertragsparteien an, daß Angehörige einer nationalen Minderheit das Recht haben, eigene private Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen zu gründen und zu betreiben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts bringt für die Vertragsparteien keine finanziellen Verpflichtungen mit sich.
Schlagworte
Bildungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018
Gesetzesnummer
10006067
Dokumentnummer
NOR12066681
alte Dokumentnummer
N4199811675O
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