Verbote
§ 2
(1) Der Erwerb, der Besitz, das Führen, die Entwicklung, die Herstellung, der Handel und die Vermittlung des Kaufes oder Verkaufes blindmachender Laserwaffen und spezifischer Teile derselben sind verboten.
(2) Die Ein-, Aus- und Durchfuhr blindmachender Laserwaffen und spezifischer Teile derselben sind verboten.
(3) Unabhängig vom Recht des Staates, in welchem blindmachende Laserwaffen sowie spezifische Teile derselben hergestellt oder zusammengesetzt werden, unterliegen österreichische Staatsbürger hinsichtlich der obengenannten Tätigkeiten den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Lasersysteme, durch deren rechtmäßigen militärischen Einsatz als ungewollter Neben- oder Begleiteffekt Erblindung hervorgerufen werden kann, einschließlich Lasersysteme, die gegen optische Ausrüstungen eingesetzt werden, sind von den Verboten gemäß Abs. 1 bis 3 ausgenommen.
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