Begriffsbestimmungen
§ 1
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet „blindmachende Laserwaffe“ eine Waffe, die eigens dazu entworfen ist, als einzige oder als eine ihrer Kampffunktionen durch Laserstrahlen die dauernde Erblindung des bloßen menschlichen Auges oder des Auges mit Sehbehelf zu verursachen.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet „dauernde Erblindung“ den unumkehrbaren und nicht korrigierbaren Verlust des Sehvermögens, der ohne Aussicht auf Wiederherstellung schwer behindert. Eine schwere Behinderung liegt bei einer unter Verwendung beider Augen gemessenen Sehschärfe von weniger als 20/200 Snellen vor.
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