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Anlage 1 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Anlage 1

Schlußakte

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den Gemeinsamen Grenzen haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen:

1 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 139:

Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Übereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens und seine Inkraftsetzung von Bedeutung sind.

Das Übereinkommen wird erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens bei den Unterzeichnerstaaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen tatsächlich durchgeführt werden.

2 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4:

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alles zu tun, um gleichzeitig diesen Termin einzuhalten und kein Sicherheitsdefizit entstehen zu lassen. Vor dem 31. Dezember 1992 wird im Exekutivausschuß geprüft werden, welche Fortschritte verwirklicht worden sind. Das Königreich der Niederlande weist darauf hin, daß Terminschwierigkeiten bei einem bestimmten Flughafen nicht auszuschließen sind, ohne daß hieraus Sicherheitslücken entstehen. Die anderen Vertragsparteien werden dies berücksichtigen, ohne daß sich hieraus Schwierigkeiten für den Binnenmarkt ergeben dürfen.

Im Fall von Schwierigkeiten wird der Exekutivausschuß prüfen, wie eine gleichzeitige Einführung am besten verwirklicht werden kann.

3 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 71 Absatz 2:

Soweit eine Vertragspartei im Rahmen ihrer nationalen Politik zur Vorbeugung und Behandlung der Abhängigkeit von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von dem in Artikel 71 Absatz 2 festgeschriebenen Grundsatz abweicht, treffen alle Vertragsparteien die erforderlichen strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, um die unerlaubte Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe, insbesondere in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien, zu unterbinden.

4 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 121:

In Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht verzichten die Vertragsparteien auf die nach Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Untersuchungen und die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die

  1. a) unter Nummer 1 aufgeführt sind oder
  2. b) unter Nummer  2 bis 6 aufgeführt sind und ihren Ursprung in einem der Vertragsstaaten haben.
  1. 1. Schnittblumen und Pflanzenteile zu Zierzwecken von:
  1. 2. Frische Früchte von:
  1. 3. Holz von:
  1. 4. Nährsubstrat, das ganz oder teilweise aus Erde oder einem festen organischen Stoff besteht, wie Pflanzenteile, Torf und Rinde mit Humus, die jedoch nicht nur aus Torf bestehen.
  2. 5. Saatgut.
  3. 6. Lebende Pflanzen, wie nachstehend aufgeführt und aufgenommen in den GN-Kode der Zollnomenklatur, veröffentlicht in dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 7. September 1987.

GN-Kode

Beschreibung

0601 20 30

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte, Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen

0601 20 90

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte: andere

0602 30 10

Rhododendron simsii (Azalea indica)

0602 99 51

Freilandpflanzen: Freilandstauden

0602 99 59

Freilandpflanzen: andere

0602 99 91

Zimmerpflanzen: Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten; ausgenommen Kakteen

0602 99 99

Zimmerpflanzen: andere

  

5 Gemeinsame Erklärung in bezug auf die nationale Politik im Asylbereich:

Die Vertragsparteien werden eine Bestandsaufnahme ihrer nationalen Politik im Bereich des Asyls vornehmen im Hinblick auf das Bestreben einer Harmonisierung.

6 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 132:

Die Vertragsparteien unterrichten ihre nationalen Parlamente über die Anwendung dieses Übereinkommens.

GESCHEHEN zu Schengen, am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Protokoll

In Ergänzung der Schlußakte zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen haben die Vertragsparteien die folgende gemeinsame Erklärung abgegeben und die folgenden einseitigen Erklärungen entgegengenommen, die in bezug auf dieses Übereinkommen abgegeben wurden:

I. Erklärung in bezug auf den Geltungsbereich

Die Vertragsparteien stellen fest: Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten wird sich die völkerrechtliche Bindungswirkung des Übereinkommens auch auf das derzeitige Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erstrecken.

II. Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslegung des Übereinkommens

  1. 1. Das Übereinkommen wird in der Perspektive der Vereinigung der beiden deutschen Staaten geschlossen.
  1. 2. Die im deutsch-österreichischen Briefwechsel vom 20. August 1984 getroffene Regelung über Kontrollerleichterungen an den gemeinsamen Grenzen für die Staatsangehörigen beider Staaten bleibt durch diesen Staatsvertrag unberührt, muß aber im Interesse der Sicherheitslage und der Einwanderungsrisiken der Schengener Vertragsparteien so vollzogen werden, daß sich die Vergünstigungen in der Praxis auf österreichische Staatsangehörige beschränken.

III. Erklärung des Königreichs Belgien zu Artikel 67

Hinsichtlich der Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen wird auf nationaler Ebene nicht das Verfahren angewandt, das nach belgischem Recht für die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen vorgesehen ist, sondern ein Sonderverfahren, das bei der Ratifikation dieses Übereinkommens festgelegt wird.

GESCHEHEN zu Schengen, am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

der in Schengen am 19. Juni 1990 zusammengekommenen Minister und Staatssekretäre:

Die Regierungen der Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens werden insbesondere über folgende Punkte Besprechungen einleiten oder fortsetzen:

  1. - Verbesserung und Erleichterung der Auslieferungspraxis;
  2. - Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten;
  3. - Erarbeitung von Regeln für die gegenseitige Anerkennung der Entziehung der Fahrerlaubnis;
  4. - Möglichkeit der gegenseitigen Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen;
  5. - Erarbeitung von Regeln über die gegenseitige Übertragung der Strafverfolgung einschließlich der Möglichkeit der Überstellung des Verdächtigen in sein Herkunftsland;
  6. - Erarbeitung von Regeln über die Rückführung von Minderjährigen, die widerrechtlich der Aufsicht der mit der elterlichen Gewalt betrauten Personen entzogen wurden;
  7. - Weitere Erleichterungen der Kontrollen im gewerblichen Warenverkehr.

GESCHEHEN zu Schengen, am neunzehnten Juni neunzehnhundertneuzig, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

Am 19. Juni 1990 haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande in Schengen, im Großherzogtum Luxemburg, das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an der gemeinsamen Grenzen unterzeichnet.

Aus Anlaß dieser Unterzeichnung haben sie folgende Erklärung abgegeben:

  1. - Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß das Übereinkommen einen wichtigen Schritt auf dem Wege zur Verwirklichung eines Raumes ohne Binnengrenzen darstellt und nehmen dies zum Ansatz für die weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.
  2. - Angesichts der Risiken im Bereich der Sicherheit und der illegalen Einwanderung betonen die Minister und Staatssekretäre die Notwendigkeit einer wirksamen Außengrenzkontrolle entsprechend den in Artikel 6 vorgesehenen einheitlichen Grundsätzen. Im Hinblick auf die Verwirklichung dieser einheitlichen Grundsätze werden die Vertragsparteien insbesondere auf die Harmonisierung der Arbeitsmethoden bei der Grenzkontrolle und Überwachung hinwirken.

Aus Anlaß der Unterzeichnung haben sie ferner den Beschluß der Zentralen Verhandlungsgruppe, eine Arbeitsgruppe mit folgendem Mandat einzusetzen, bestätigt:

  1. - Die Zentrale Verhandlungsgruppe schon vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens und seine Inkraftsetzung von Bedeutung sind, insbesondere über die Fortschritte der Harmonisierung der rechtlichen Bestimmungen bei der Vereinigung der beiden deutschen Staaten, zu unterrichten.
  2. - Die eventuellen Auswirkungen dieser Harmonisierung und dieser Umstände auf die Umsetzung des Übereinkommens zu beraten.
  3. - Mit Blick auf die visafreie Einreise von Drittausländern bereits vor Inkrafttreten des Übereinkommens konkrete Maßnahmen und Vorschläge zur Harmonisierung der Modalitäten der Personenkontrolle an den zukünftigen Außengrenzen auszuarbeiten.

ERKLÄRUNGEN

der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind

Zu Art. 41 Abs. 9 SDÜ:

A. In bezug auf die gemeinsame Grenze der Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland:

Auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich üben die in Artikel 41 Absatz 7 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 erwähnten Beamten die Nacheile gemäß den folgenden Modalitäten aus:

  1. a) den nacheilenden Beamten wird ein Festhalterecht nach Maßgabe des Artikels 41 Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 5 und Absatz 6 eingeräumt;
  2. b) die Nacheile unterliegt weder einer räumlichen noch einer zeitlichen Begrenzung (Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b);
  3. c) die Nacheile ist zulässig, wenn eine der in Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b des Durchführungsübereinkommens von 1990 genannten Straftaten begangen wurde.

B. In bezug auf die gemeinsame Grenze der Republik Österreich mit der Italienischen Republik:

Auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich üben die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen erwähnten Beamten die Nacheile gemäß den folgenden Modalitäten aus:

  1. a) die nacheilenden Beamten haben kein Festhalterecht (Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a des Durchführungsübereinkommens von 1990);
  2. b) die Nacheile kann:
  1. - an Autobahnen bis zu 20 Kilometer,
  2. - ansonsten bis zu 10 Kilometer durchgeführt werden (Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b) des Durchführungsübereinkommens von 1990;
  1. c) die Nacheile ist zulässig, wenn eine der in Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b des Durchführungsübereinkommens von 1990 genannten Straftaten begangen wurde.

Zu Art. 55 SDÜ:

Die Republik Österreich erklärt, in folgenden Fällen nicht durch

Artikel 54 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 gebunden zu sein:

  1. 1. wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde: im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;
  2. 2. wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, einen der folgenden Straftatbestände erfüllt hat:
  1. a) Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124 StGB);
  2. b) Hochverrat und Vorbereitungen eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB);
  3. c) staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);
  4. d) Herabwürdigung des Staates oder seiner Symbole (§ 248 StGB);
  5. e) Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249-251 StGB);
  6. f) Landesverrat (§§ 252-258 StGB);
  7. g) strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259-260 StGB);
  8. h) strafbare Handlungen, die jemand gegen einen Beamten der Republik Österreich (§ 74 Z 4 StGB) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht:
  9. i) Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz; und
  10. j) Straftaten nach dem Kriegsmaterialgesetz;
  1. 3. wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Beamten der Republik Österreich (§ 74 Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

Zu Art. 57 Abs. 3 SDÜ:

Nach Artikel 57 SDÜ sind als ersuchende Behörden die zuständigen Staatsanwaltschaften und als ersuchte Behörden das Bundesministerium für Justiz: Abt. IV/I, das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, sowie die jeweils örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften, in deren Sprengel die rechtskräftige Verurteilung vermutlich erfolgt ist, anzusehen.

Schlagworte

Einfuhr, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066491

alte Dokumentnummer

N4199763349J

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