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Artikel 132 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 132

(1) Jede Vertragspartei hat einen Sitz im Exekutivausschuß. Die Vertragsparteien sind in dem Exekutivausschuß durch einen für die Durchführung dieses Übereinkommens zuständigen Minister vertreten; dieser kann sich soweit erforderlich durch Sachverständige unterstützen lassen, die an den Verhandlungen teilnehmen dürfen.

(2) Der Exekutivausschuß faßt seine Beschlüsse einstimmig. Er legt seine Arbeitsmethode fest; dabei kann ein schriftliches Verfahren für die Beschlußfassung vorgesehen werden.

(3) Auf Ersuchen eines Vertreters einer Vertragspartei kann die endgültige Entscheidung über einen Beschlußentwurf bis spätestens zwei Monate nach der Vorlage dieses Entwurfs vertagt werden.

(4) Der Exekutivausschuß ist berechtigt, im Hinblick auf die Vorbereitung der Beschlußfassung oder auf andere Tätigkeiten Arbeitsgruppen einzusetzen, die aus Vertretern der Verwaltungen der Vertragsparteien zusammengesetzt sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066480

alte Dokumentnummer

N4199763338J

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