Titel VII
Exekutivausschuß
Artikel 131
(1) Im Hinblick auf die Anwendung dieses Übereinkommens richten die Vertragsparteien einen Exekutivausschuß ein.
(2) Unbeschadet der besonderen Befugnisse, mit denen er auf Grund dieses Übereinkommens ausgestattet ist, hat der Exekutivausschuß als allgemeine Aufgabe, auf die richtige Anwendung dieses Übereinkommens zu achten.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006045
Dokumentnummer
NOR12066479
alte Dokumentnummer
N4199763337J
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