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Artikel 65 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

1. Titel III Kapitel 4 (Art. 59 bis Art. 66) des Übereinkommens wird ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Titel III Kapitel 4 (Art. 59 bis Art. 66) des Übereinkommens wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Artikel 65

(1) Unbeschadet der Möglichkeit der Benutzung des diplomatischen Geschäftsweges werden Ersuchen um Auslieferung und Durchbeförderung von dem zuständigen Ministerium der ersuchenden Vertragspartei an das zuständige Ministerium der ersuchten Vertragspartei gerichtet.

(2) Die zuständigen Ministerien sind:

  1. Für das Königreich Belgien: Das Ministerium der Justiz;
  2. für die Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Justiz und die Justizminister/-senatoren der Länder;
  3. für die Französische Republik: Das Außenministerium;
  4. für das Großherzogtum Luxemburg: Das Ministerium der Justiz;
  5. für das Königreich der Niederlande: Das Ministerium der Justiz.

Schlagworte

Justizsenator

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066413

alte Dokumentnummer

N4199763271J

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