Artikel 6
Die Vertragsparteien ergreifen – unbeschadet weitergehender Regelungen – die notwendigen Maßnahmen, um den Verkehr der Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu erleichtern, die in Gemeinden an den gemeinsamen Grenzen leben, um ihnen zu gestatten, die Grenzen außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der Öffnungszeiten zu überschreiten.
Für den begünstigten Personenkreis gelten diese Vorteile nur, wenn die mitgeführten Waren innerhalb der Freigrenzen liegen und die geltenden Devisenbestimmungen beachtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006040
Dokumentnummer
NOR12066297
alte Dokumentnummer
N4199763148J
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