Artikel 5
Bis zum 1. Jänner 1986 werden gemeinsame Kontrollstellen bei den nebeneinanderliegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen eingerichtet, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und in dem Maß, wie dies nach den räumlichen Gegebenheiten möglich ist. Anschließend wird geprüft, ob unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse an weiteren Übergängen später gemeinsame Kontrollstellen eingeführt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006040
Dokumentnummer
NOR12066296
alte Dokumentnummer
N4199763147J
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