1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Die internationale polizeiliche Kooperation erfolgt für Zwecke
- 1. der Sicherheitspolizei,
- 2. der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege (Kriminalpolizei),
- 3. des Paßwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.
(2) Die internationale polizeiliche Kooperation umfaßt
- 1. die internationale polizeiliche Amtshilfe,
- 2. das Einschreiten von Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Ausland sowie von ausländischen Sicherheitsbehörden und deren Organen im Bundesgebiet, insbesondere durch grenzüberschreitende Nacheile und Observation.
(3) Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
Formal befindet sich die Überschrift „Artikel I“ vor dem Titel dieses Bundesgesetzes.
Schlagworte
Auslieferungsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10006019
Dokumentnummer
NOR12066119
alte Dokumentnummer
N4199748173L
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