Sonstige verbotene Munition
§ 6.
Die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung von Geschossen und Patronen mit Geschossen, die Explosivstoff oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten, sind verboten.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017
Gesetzesnummer
10006017
Dokumentnummer
NOR12066105
alte Dokumentnummer
N4199746761L
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