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§ 2 APM-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Verbote

§ 2

Die Herstellung, die Beschaffung, der Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Anti-Personen-Minen sowie von Anti-Ortungs-Mechanismen sind verboten.