Artikel 6
Vorübergehende Aussetzung des Abkommens
Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie wegen des Auftretens ansteckender Krankheiten oder Seuchen in benachbarten Gebieten des anderen Vertragsstaates vorübergehend aussetzen. Der andere Vertragsstaat ist hierüber auf diplomatischem Wege unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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