Artikel 3
Ausstattung der Gebietsteile
(1) Alle mit der Ausstattung der Gebietsteile zusammenhängenden Fragen (wie zB die Errichtung von Drahtseilbahnen samt dazugehörigen Gebäuden und Anlagen und deren Benützung sowie die Durchführung der erforderlichen Arbeiten) werden durch gesonderte Vereinbarungen zwischen dem Betreiber des Skigebietes einerseits und den zuständigen slowenischen Behörden bzw. den slowenischen Grundeigentümern andererseits geregelt.
(2) Die Gebietsteile sind durch deutlich erkennbare Schilder mit zweisprachigen Aufschriften nach der slowenischen Seite hin abzugrenzen.
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