Artikel 14
Füssen/Pinswang
(1) Beim Grenzübergang Füssen/Pinswang kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
- a) die Bundesstraße 17 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
- b) den Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
- c) die Dienstgebäude.
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