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Artikel 13 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 13

Schwarzenberg/Lackenhäuser

(1) Am Grenzübergang Schwarzenberg/Lackenhäuser werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) den den deutschen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, links vom Nordeingang gelegenen Raum.

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