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Artikel 6 Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Artikel 6

Transportmittel, Begleitung

(1) Die Durchreise gemäß den Artikeln 1 und 2 wird auch mit eigenen Transportmitteln der Personen gestattet.

(2) Im Falle des Artikels 4 kann die Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei grundsätzlich mit Transportmitteln der ersuchenden Vertragspartei, oder, nach vorheriger Absprache, mit Transportmitteln der ersuchten Vertragspartei erfolgen. Die Transporte werden von Vertretern der zuständigen Behörden begleitet. Zur Regelung der Durchbeförderung und der Übergabe der Personen gestatten die ersuchten Vertragsparteien Vertretern der ersuchenden Vertragspartei die visumfreie Einreise und den visumfreien Aufenthalt.

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