Artikel 3
(1) Die Zone für die Grenzabfertigung im Eisenbahngüterverkehr im Bahnhof Buchs umfaßt
- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar
- die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bahnanlagen und Räume;
- die Gleisgruppen A, B und C, die Gleisgruppe O samt Zollrampe, jedoch ohne das Gebäude, die Gleise 1 bis 7 der Gleisgruppe E samt Viehrampe, jedoch ohne das Gebäude, die Gleisgruppe F samt der Freiverladerampe, das Gleis 3 der Gleisgruppe G, das Gleis 4 der Gleisgruppe H und die Gleise 1 bis 10 und 12 der Gleisgruppe L;
- einen Lagerplatz im südlichen Teil der Lokalgüterhalle, die Güterhallen Nr. 3, 7a, 11 und 12, jedoch ohne die von den österreichischen und den schweizerischen Bediensteten sowie von den Schweizerischen Bundesbahnen oder den Speditionsfirmen ausschließlich benützten Räume und Raumteile;
- die Verbindungswege zwischen den Zonenteilen;
- b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar
- die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Räume;
- die Amtsräume im 1. Stock im Aufnahmegebäude der Schweizerischen Bundesbahnen südlich des schweizerischen Zollamtes;
- einen Archivraum im Keller.
(2) Die Zone für die Grenzabfertigung der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen, umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Bereiche, und zwar
- die Halle 12 (ohne Inlandplatz) mit Rampe und LKW-Abstellplatz westlich der Halle;
- die Hallen 7a und 11 (ohne Inlandplatz) mit Rampe und LKW-Abstellplatz westlich der Hallen;
- den Umschlagplatz im Erdgeschoß des Freilagergebäudes samt Rampe und LKW-Abstellplatz nördlich davon;
- die direkten Verbindungswege zwischen den Zonenteilen.
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