Artikel 1
(1) Beim Bahnhof Buchs (SG) werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die österreichische und die schweizerische Grenzabfertigung des Reisenden- und des Güterverkehrs im Eisenbahnverkehr und der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen im Straßenverkehr, werden von diesen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt.
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