Abschnitt II
Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten
§ 4.
Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Bundesanstalt Statistik Österreich.
Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 148/2004 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10005922
Dokumentnummer
NOR40059020
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