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§ 5 HStG 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 5.

Unbeschadet des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 und der Durchführungsrechtsakte gemäß dieser Verordnung zum Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter Bedachtnahme auf die Aussagekraft der Statistik sowie die Sparsamkeit der Verwaltung durch Verordnung festzulegen, welche der in diesen Bestimmungen als optional genannten Daten zu erheben sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10005922

Dokumentnummer

NOR40238279

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