§ 18.
(1) Als Menge ist die Eigenmasse, das ist das Gewicht der Ware in Kilogramm ohne Umschließung beim Eingang oder der Versendung, anzumelden.
(2) Die besonderen Maßeinheiten sind entsprechend den Angaben anzuführen, die in der geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur im Hinblick auf die betreffenden Unterpositionen veröffentlicht sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10005922
Dokumentnummer
NOR12065126
alte Dokumentnummer
N4199546914J
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