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§ 17 HStG 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 17.

Für die handelsstatistische Anmeldung können unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union folgende Daten erfragt werden:

  1. a) der Name (Firma) und die Anschrift des Anmelders und des Drittanmelders der Ware;
  2. b) die zollrechtliche Bestimmung;
  3. c) das Ursprungs-, Versendungs-, Einkaufs-, Verkaufs- bzw. Bestimmungsland sowie der Einfuhr-, Ausfuhr-, Bestimmungs- bzw. tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat;
  4. d) die Bezeichnung der Ware;
  5. e) die Warennummer;
  6. f) die Warenmenge, in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten;
  7. g) der statistische Wert der Waren;
  8. h) der Verkehrszweig an der Außengrenze;
  9. i) der Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft;
  10. j) gegebenenfalls die besondere Warenbewegung;
  11. k) das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels;
  12. l) das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft bzw. beim Abgang;
  13. m) das Behältnis;
  14. n) der Be- oder Entladeort der Waren;
  15. o) die Eingangszollstelle oder die Ausgangszollstelle sowie die überwachende Zollstelle;
  16. p) die Zollpräferenz;
  17. q) das Kontingent;
  18. r) der Rechnungsbetrag;
  19. s) die Art des Geschäftes;
  20. t) die Lieferbedingungen.

Schlagworte

Ursprungsland, Versendungsland, Einkaufsland, Verkaufsland, Einfuhrmitgliedstaat, Ausfuhrmitgliedstaat, Bestimmungsmitgliedstaat, Beladeort

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10005922

Dokumentnummer

NOR12065125

alte Dokumentnummer

N4199546913J

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