vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Grenzabfertigung - Bauten und Anlagen - Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 0

Grenzabfertigung - Bauten und Anlagen - Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Kurztitel

Grenzabfertigung - Bauten und Anlagen - Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 990/1994

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Langtitel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER BAUTEN UND ANLAGEN FÜR DIE GRENZABFERTIGUNG UND ÜBER DIE ZONEN IM BEREICH DES KARAWANKENSTRASSENTUNNELS

StF: BGBl. Nr. 990/1994 (NR: GP XVIII RV 1219 AB 1441 S. 151 . BR: AB 4731 S. 579 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 1994 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 16 mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Im Hinblick darauf, daß der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Karawankenstraßentunnel vom 15. September 1977 *) in der Fassung vom 20. Oktober 1980 **) (im folgenden: Grundvertrag) in seinen Artikeln 2, 3 und 17 vorsieht, daß

die Eingangsabfertigung auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates durchgeführt wird und daß die Bauten und Anlagen für die Grenzabfertigung auf Grund gemeinsam aufzuarbeitender Prinzipien vom Gebietsstaat zu errichten sind,

die Vertragsstaaten über die Benützung wie auch über die Finanzierung der Bau- und Betriebskosten der für die Grenzabfertigung dienenden Bauten und Anlagen eine gesonderte Vereinbarung treffen werden,

die Vertragsstaaten durch eine gesonderte Vereinbarung den örtlichen Bereich des Gebietsstaates, auf dem die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates die Eingangsabfertigung durchführen dürfen, festlegen werden,

sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Ausführungsentwürfe für die Bauten und Anlagen der Eingangsabfertigung ausgearbeitet, abgeglichen und von jedem Vertragsstaat innerstaatlich genehmigt wurden,

sind die Vertragsstaaten wie folgt übereingekommen:

_____________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 441/1978

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 256/1983

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte