II. ABSCHNITT
Bauten und Anlagen für die Eingangsabfertigung
Artikel 2
Festlegung der Bauten und Anlagen
1. Als Bauten und Anlagen für die Eingangsabfertigung gelten im Sinne dieses Vertrages die der Eingangsabfertigung dienenden Objekte auf der Plattform vor dem Tunnelportal in Österreich sowie die der Eingangsabfertigung dienenden Objekte auf der Plattform vor dem Tunnelportal in Slowenien, die in der diesem Vertrag angeschlossenen Beilage 1 angeführt sind (im folgenden: Grenzabfertigungsobjekte).
2. Die Lage der Grenzabfertigungsobjekte auf den Plattformen ist aus den Lageplänen, die als Beilage 2 diesem Vertrag angeschlossen sind, ersichtlich.
3. Die Flächen und die Räumlichkeiten in den Grenzabfertigungsobjekten sind aus den Funktions- und Raumerfordernisprogrammen, die als Beilage 3 diesem Vertrag angeschlossen sind, ihre Baubeschreibung aus der diesem Vertrag angeschlossenen Beilage 4, ersichtlich.
4. Die Beilagen 1, 2, 3 und 4 sind Bestandteil dieses Vertrages.
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