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Artikel 11 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 11

Artikel 11

(1) Die österreichische und die ungarische Ein- und Ausgangsabfertigung werden im Bahnhof Pamhagen vorgenommen. In Reisezügen, die zwischen Fertöszentmiklos und Neusiedl am See verkehren, führen beide Seiten die Grenzabfertigung nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zwischen Fertöszentmiklos und Pamhagen im fahrenden Zug durch.

(2) Die Zone umfaßt für die ungarischen Bediensteten im Bahnhof Pamhagen:

Schlagworte

Eingangsabfertigung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005841

Dokumentnummer

NOR12065338

alte Dokumentnummer

N4199550400J

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