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Artikel 5 Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 5

(1) Zu den Befugnissen nach Artikel 4 Absatz 1 gehört auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen Zurückstellung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes zwangsweise vorführen.

(2) Bei Maßnahmen gemäß Absatz 1 ist unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates hinzuzuziehen.

(3) Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005832

Dokumentnummer

NOR12064195

alte Dokumentnummer

N4199247803L

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