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Artikel 20 Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 20

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Prag ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; es tritt zwölf Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN ZU Wien, am 17. Juni 1991, in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005832

Dokumentnummer

NOR12064210

alte Dokumentnummer

N4199247818L

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