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Artikel 18 Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

ABSCHNITT V

Schlußbestimmungen

Artikel 18

Im Interesse der nationalen Sicherheit oder wegen anderer zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat einseitig die Anwendung des Abkommens oder einzelner Bestimmungen dieses Abkommens vorübergehend mit oder ohne örtliche Beschränkung aussetzen. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005832

Dokumentnummer

NOR12064208

alte Dokumentnummer

N4199247816L

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