Artikel 12
Unterstützung und Wiederaufnahme von Helfern und Evakuierten
(1) Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall als Helfer oder Evakuierte von einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der frühesten Rückkehrmöglichkeit Unterstützung nach den Vorschriften der innerstaatlichen Sozialhilfe. Der Abgangsstaat erstattet die Kosten der Unterstützung und der Rückführung dieser Personen, sofern sie nicht Angehörige des anderen Vertragsstaats sind.
(2) Jeder Vertragsstaat nimmt Personen, die als Helfer oder Evakuierte von seinem Gebiet auf dasjenige des anderen Vertragsstaates gelangt sind, wieder auf. Soweit es sich um Personen handelt, die nicht Angehörige des wiederaufnehmenden Vertragsstaats sind, bleiben sie dem gleichen ausländerrechtlichen Status wie vor dem Grenzübertritt unterstellt.
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