vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Artikel 22

Im Interesse der nationalen Sicherheit oder wegen anderer zwingender öffentlicher Interessen kann die Regierung jedes Vertragsstaates die Anwendung des Abkommens oder einzelner Bestimmungen vorübergehend mit oder ohne örtliche Beschränkung aussetzen. Die Regierung des anderen Vertragsstaates ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005803

Dokumentnummer

NOR12063734

alte Dokumentnummer

N4199219276J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)