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Artikel 1 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Artikel 1

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:

  1. 1. „Grenzabfertigung“ die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;
  2. 2. „Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;
  3. 3. „Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;
  4. 4. „Zone“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
  5. 5. „Bedienstete“ die Personen, die die Grenzabfertigung im Auftrag der zuständigen Behörden durchführen, sowie die mit der Dienstaufsicht betrauten Personen;
  6. 6. „Güter“ Waren, Beförderungsmittel sowie Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005803

Dokumentnummer

NOR12063713

alte Dokumentnummer

N4199219255J

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