Artikel 17
Dienstsendungen, die von den Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates an Dienststellen im Nachbarstaat oder umgekehrt gesandt werden, können durch die Bediensteten dieses Staates ohne Einschaltung der Postverwaltung oder der Eisenbahn des Gebietsstaates und frei von Gebühren befördert werden. Die Dienstsendungen sind mit dem Dienststempel der absendenden Dienststelle zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10005803
Dokumentnummer
NOR12063729
alte Dokumentnummer
N4199219271J
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