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Artikel 17 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Artikel 17

Artikel 17

Dienstsendungen, die von den Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates an Dienststellen im Nachbarstaat oder umgekehrt gesandt werden, können durch die Bediensteten dieses Staates ohne Einschaltung der Postverwaltung oder der Eisenbahn des Gebietsstaates und frei von Gebühren befördert werden. Die Dienstsendungen sind mit dem Dienststempel der absendenden Dienststelle zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005803

Dokumentnummer

NOR12063729

alte Dokumentnummer

N4199219271J

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