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Art. 1 § 4 ZDBR-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Senatsvorsitzender

§ 4

(1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung bzw. Abhaltung einer Sitzung in der betreffenden Angelegenheit einzuberufen. Bei der Ausschreibung ist auf den zur vollständigen Erörterung des Vorbringens bzw. der entscheidenden Umstände erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.

(2) Anbringen (Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen), die unrichtigerweise beim Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 6 Abs. 1 AVG).

(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63 Abs. 2 AVG), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (§ 5 Abs. 1). Insbesondere erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Akteneinsicht einer Partei. Er und der Berichterstatter sind berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten Einsicht zu nehmen.

(4) Der Senatsvorsitzende hat für die rechtzeitige vom Berichterstatter auszuarbeitende Ausfertigung der Erledigung Sorge zu tragen und insbesondere die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.

(5) Der Senatsvorsitzende hat, jährlich spätestens bis 31. Jänner des darauffolgenden Jahres dem Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (§ 15) erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.

(6) Der Senatsvorsitzende hat dem Zivildienstpflichtigen auf Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß er zur Verhandlung des Senates erschienen ist und wann er entlassen wurde.

(7) Der Senatsvorsitzende hat den Senatsmitgliedern auf deren Verlangen pro Verhandlungs- und Sitzungstag zu bestätigen, während welcher Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen haben.

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