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Art. 1 § 3 ZDBR-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 3

(1) Der Vorsitzende hat die Tätigkeit der Senate im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und rasche Führung ihrer Geschäfte zu überwachen. In diesem Zusammenhang ist er berechtigt, zeitweilig Verhandlungen (Sitzungen) beizuwohnen, Einsichten in Akten und Geschäftsbehelfe zu nehmen und nötigenfalls Berichte anzufordern, um sich eine Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Senaten auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.

(2) Der Vorsitzende hat unter Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten auf geeignete Weise auf eine Vereinheitlichung der Begutachtungs- und Spruchpraxis der Senate des Zivildienstbeschwerderates hinzuwirken.

(3) Wenn der Vorsitzende wahrnimmt, daß gleichartige Geschäfte in verschiedenen Senaten verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame Besprechungen der Beteiligten, insbesondere mit den Senatsvorsitzenden und Berichterstattern, abzuhalten.

(4) Der Vorsitzende hat ein wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben eines Mitgliedes des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten von dessen Sitzungen oder eine sonstige grobe Pflichtverletzung durch ein solches dem Bundesminister für Inneres zu berichten.

(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung über die Auflage und Abänderung der im § 13 angeführten Formblätter.

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