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Art. 1 § 14 ZDBR-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Geschäftsstelle und Geschäftsführung

§ 14

(1) Unter Geschäftsstelle ist jene Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres zu verstehen, der gemäß § 50 ZDG jeweils die Führung der Geschäfte des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten obliegen.

(2) Die Geschäftsführung umfaßt insbesondere:

  1. 1. die kanzleimäßige Behandlung der Geschäftsstücke;
  2. 2. die Besorgung der erforderlichen Schreibarbeiten, vor allem die Herstellung der erforderlichen Reinschriften und ihrer Beglaubigung oder der Einholung der eigenhändigen Fertigung;
  3. 3. die Abfertigung von Erledigungen;
  4. 4. die Verwahrung der Geschäftsstücke;
  5. 5. die Überwachung der Akteneinsicht; vor dieser hat die Geschäftsstelle die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle und andere Schriftstücke dem Akt zu entnehmen, die zufolge besonderer Anordnung des Senatsvorsitzenden von der Akteneinsicht auszunehmen sind, sowie
  6. 6. die Führung entsprechender Aufzeichnungen (Register bzw. Karteien), aus denen insbesondere pro Senat und Kalenderjahr die Art und die Anzahl der anhängig gewordenen Geschäftsfälle sowie der Erledigungen (Entscheidungen) jederzeit zu ersehen sind.

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