Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen
§ 74.
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 55/2013)
(3) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 68 Abs. 1, 3 oder 4 ermittelt wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen; Abbildungen können dem Betroffenen ausgefolgt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)