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§ 74 SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.2013

Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen

§ 74.

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 55/2013)

(3) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 68 Abs. 1, 3 oder 4 ermittelt wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen; Abbildungen können dem Betroffenen ausgefolgt werden.