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§ 58b SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Vollzugsverwaltung

§ 58b.

(1) Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für die Administration des Vollzugs und die Evidenthaltung der in Hafträumen der Landespolizeidirektionen oder Bezirksverwaltungsbehörden angehaltenen Menschen eine Datenverarbeitung gemeinsam zu führen. Zu diesen Zwecken dürfen sie personenbezogene Daten über angehaltene Menschen einschließlich eines anlässlich der Aufnahme anzufertigenden Lichtbildes verarbeiten, soweit sie sich auf strafbare Handlungen oder auch für den Vollzug relevante Lebensumstände einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehen.

(2) Die Übermittlung von Daten ist an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht zur Durchführung von Verfahren nach § 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, an Fremdenpolizeibehörden zur Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren, an Sicherheitsbehörden für Aufgaben der Sicherheitspolizei und im Dienste der Strafjustiz, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes oder der sonst für Anhaltung in der Justizanstalt maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Anderen Behörden ist Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter Mensch in Haft befindet, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer diesen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist. Nahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen, ist neben der Tatsache der Anhaltung auch der Betrag einer allenfalls ausständigen Geldstrafe bekanntzugeben; im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(3) Bei der Überstellung eines Menschen von einer Justizanstalt in einen Haftraum der Landespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde hat die Justizanstalt den Sicherheitsbehörden alle Daten zu übermitteln, die für den Vollzug benötigt werden.

(4) Lichtbilder sind bei Entlassung des Betroffenen zu löschen. Daten von Häftlingen, die nach dem Verwaltungsstrafgesetz oder wegen eines Finanzvergehens angehalten werden, sind nach Ablauf von zwei Jahren ab Entlassung des Betroffenen zu löschen. Alle anderen Daten sind nach Ablauf von drei Jahren ab Entlassung für Zugriffe der Behörden zu sperren. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40202129

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