Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen
§ 58.
(1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 57 Abs. 1 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Verantwortliche zu sperren
- 1. in den Fällen der Z 1 zwei Jahre nach Widerruf des richterlichen Befehles oder der finanzbehördlichen Anordnung;
- 2. in den Fällen der Z 2 spätestens ein Jahr nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, es sei denn, der für die Speicherung maßgebliche Grund besteht weiterhin;
- 3. in den Fällen der Z 3 nach Widerruf des Vorführbefehles;
- 4. in den Fällen der Z 4 zwei Jahre nach Widerruf des richterlichen Befehles oder der mit gleicher Rechtswirkung ausgestatteten Anordnung;
- 5. in den Fällen der Z 5, wenn der Angriff abgewehrt oder aufgeklärt worden ist oder wenn der Betroffene sonst für die allgemeine Gefahr nicht mehr maßgeblich ist;
- 6. in den Fällen der Z 6, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen gemäß Z 6 fünf Jahre nach der letzten;
- 7. in den Fällen der Z 7, 8 und 9 fünf Jahre nach Auffinden des Gesuchten;
- 8. in den Fällen der Z 10 und 10a, wenn die Speicherung ihren Zweck erfüllt hat;
- 9. in den Fällen der Z 11, wenn die für die Speicherung maßgebliche Gefahr nicht mehr besteht;
- 10. in den Fällen der Z 11a zwei Jahre nach der Aufnahme in die zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen zwei Jahre nach der letzten; soweit Daten Betroffener von ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt wurden, sind diese unmittelbar nach der für die Speicherung maßgeblichen Sportgroßveranstaltung zu löschen;
- 11. in den Fällen der Z 12, wenn die Speicherung ihren Zweck erfüllt hat.
- Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.
(2) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, Personendatensätze gemäß § 57 Abs. 1 Z 10 und 11, die drei Jahre, und Personendatensätze gemäß § 57 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5, 7 bis 9 und 12, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, und auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Personendatensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2024)
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR40263023
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